Sehr geehrter Herr Kraatz,
die Gemeinde Schönwalde-Glien muss bezahlbaren Wohnraum schaffen und sichern – für heute, und für die kommenden Generationen.
Gemeinschaftliches und genossenschaftliches Wohnen kann einen Beitrag zur nachhaltigen Schaffung bezahlbaren Wohnraums leisten. Doch sind gemeinschaftliche Wohnprojekte nicht realisierbar, wenn einem hohen Bodenwert hohe Erbbauzinsen („Erbpacht“) folgen – denn die Kosten für Kauf oder Erbbauzins eines Grundstücks müssen über die künftigen Mieten bezahlt werden.
Das Erbbaurecht kann ein Baustein zum bezahlbaren Wohnen sein, dafür muss der Erbbauzinssatz für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte gesenkt werden. Nur so ist es möglich sozialverträgliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
Konzeptverfahren und Baulandbeschluss werden für innovatives Wohnen nur dann wirksam, wenn sie von einer deutlichen Absenkung des Erbbauzinssatzes flankiert werden.
Auf Grund des steigenden Bedarfs an altersgerechten Pflegeeinrichtungen wurde ein Bebauungsplan Nr. 29 in zentraler Lage im OT Schönwalde-Siedlung in der Fehrbelliner Straße aufgestellt. Da die Gemeinde aktuell aus finanziellen Gründen den Bau und die Betreibung der Pflegeinrichtung nicht selbst ausführen kann, wird das Grundstück im Erbbaurecht vergeben. Die Höhe des Erbbauzinses ist entscheidend für mögliche Interessenten und die Realisierung eines solchen Vorhabens.
Wir müssen somit das Instrument des Erbbaurechtes nutzen, um einen Beitrag zur nachhaltigen Wohnraumversorgung zu leisten.
Wir bitten daher folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeindevertretung beschließt die Festsetzung des Erbbauzinses auf folgende Prozentpunkte des Grundstückswertes bei neu abzuschließenden Erbbaurechtsverträgen:
Geschosswohnungsbau 1,5 %
Soziale, kulturelle und sportliche Nutzung 1,5 %
Eigenheime und Eigentumswohnungen 3 %
Der Beschluss gilt nicht für gewerbliche Bauflächen.
Wir setzen mit der Senkung des Erbbauzinses einen wichtigen Impuls für die Wohnungswirtschaft und den Sozial- und Kulturbereich, sich langfristig Nutzungsrechte zu sichern. Darüber hinaus können wir so den in § 1 Abs. 6 BauGB formulierten Zielen zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie der Eigentumsbildung weitere Kreise der Bevölkerung gerecht werden.
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