SPD Schönwalde-Glien

Feststellung einer Dienstpflichtverletzung bzgl. Schule

Feststellung einer Dienstpflichtverletzung des Hauptverwaltungsbeamten

Sehr geehrter Herr Kraatz,

die Gemeindevertretung hat als Dienstvorgesetzte über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 61 Abs. 2 BbgKVerf zu entscheiden.

Eine Verletzung der Dienstpflicht liegt vor, wenn schuldhaft die dem Hauptverwaltungsbeamten obliegenden Pflichten durch ihn verletzt werden. Entscheidend dabei ist ein persönliches Fehlverhalten.

Die Gemeindevertretung stellt aufgrund des Fehlverhaltens des Hauptverwaltungsbeamten folgende Dienstpflichtverletzung fest:

Ausstehende Umsetzung von Punkt 4 der DR 158/2022 „Antrag zur Fassung eines  Grundsatzbeschlusses zum Bau einer Gesamtschule inklusiver Sekundarstufe II“

Am 22.11.2022 wurde die DR 158/2022 unverändert beschlossen. Unter Punkt 4 ist folgendes festgehalten worden:

„Die Verwaltung hat der Gemeindevertretung bis zur Februarsitzung 2023 einen zeitlichen Ablaufplan zur Erstellung dieser Konzeption vorzulegen. Die Umsetzung eines so großen Vorhabens benötigt einige Jahre Vorlauf, daher ist eine Konzepterstellung erst nach Aufnahme in der Schulentwicklungsplanung des Landkreises Havellands zu spät. Es ist daher wichtig, jetzt anzufangen und konkret ein Konzept für eine weiterführende Schule zu erstellen, um diese dann zu gegebener Zeit nur noch umzusetzen.“

Auch nach mehrmaliger Aufforderung zur Umsetzung des Beschlusses in den darauffolgenden Gemeindevertretersitzungen und auch nach der letzten Fristsetzung im Mai von Frau Hartley bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung im Juni ist nicht passiert. Nach § 54 Abs. 2 BbgKVerf ist der Hauptverwaltungsbeamte dazu verpflichtet, die Beschlüsse der Gemeindevertretung umzusetzen.

Konsequenz aus der Dienstpflichtverletzung

Nach Feststellung der Dienstpflichtverletzung, bitten wir darum, dass gleich im Anschluss auch die Konsequenz behandelt und abgestimmt wird.

Die Gemeindevertretung beschließt folgende Konsequenz aus der Dienstpflichtverletzung:

Ausstehende Umsetzung von Punkt 4 der DR 158/2022 „Antrag zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses zum Bau einer Gesamtschule inklusiver Sekundarstufe II“

Die Gemeindevertretung beschließt zur festgestellten Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten einzuleiten, so dass die oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach §86 Abs.2 LDG zuständig ist. Der zeitliche Ablaufplan zur Erstellung einer Konzeption für eine weiterführende Schule ist unverzüglich bis spätestens zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu erstellen und den Gemeindevertretern vorzulegen.