SPD Schönwalde-Glien

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Hauptverwaltungsbeamten

Sehr geehrter Herr Kraatz,

die Gemeindevertretung hat als Dienstvorgesetzte über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 61 Abs. 2 BbgKVerf zu entscheiden.

Eine Verletzung der Dienstpflicht liegt vor, wenn schuldhaft die dem Hauptverwaltungsbeamten obliegenden Pflichten verletzt werden. Entscheidend dabei ist ein persönliches Fehlverhalten.

Die Gemeindevertretung möge feststellen, ob in folgenden Sachverhalten der Hauptverwaltungsbeamte seine Dienstpflicht verletzt hat. Dementsprechend ist dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde auszusprechen.

1. Fehlende Beanstandungsgründe bei Einberufung der Sitzung zur Beanstandung des Beschluss DR 111/2022-1 der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.09.2022

Bei einer Beanstandung muss nach §55 Kommunalverfassung die Einberufung der Sitzung unter Angabe der Beanstandungsgründe erfolgen. Die Einladung zur Gemeindevertretung erfolgte am 2.11.2022 Die Gründe für die Beanstandung wurden jedoch erst am Dienstag den 8.11.2022 über den Gemeindeboten zugestellt.

2. Fehlende rechtliche Fundierung der Beanstandungsgründe zur Beanstandung des Beschluss DR 111/2022-1 der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.09.2022

Die Beanstandungsgründe weisen auf keinerlei rechtswidrigen Verstoß hin. Der Beschluss wurde daher erneut am 22.11.2022 von der Gemeindevertretung bestätigt.

In den Kommentierungen der Kommunalverfassung des §55 Beanstandungen heißt es wie folgt:

„Wenn das Gesetz auf die subjektive Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten abstellt, so entbindet dies den Hauptverwaltungsbeamten nicht, alle ihn verfügbaren Mittel zur Überprüfung einzusetzen. Beanstandungen "ins Blaue" hinein, ohne Bemühen um eine rechtliche Fundierung, stellen eine Verletzung der Dienstpflichten dar. Auch reichen bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht aus, um eine Beanstandungsentscheidung auszulösen.“

Des Weiteren heißt es:

Der Hauptverwaltungsbeamte verletzt seine Dienstpflichten, wenn er eine Beanstandung ohne Begründung oder mit einer offensichtlich nur vorgeschobenen Begründung vornimmt.“

3. Fehlende unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Beanstandung des Beschluss DR 111/2022-1 der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.09.2022 und 22.11.2022

Das Beanstandungsschreiben des Hauptverwaltungsbeamten vom 05.12.2022 an die Untere Kommunalaufsichtsbehörde enthält keine Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen.

Diese müssten jedoch, wie in §55 der Kommunalverfassung gefordert, Gegenstand des Beanstandungsverfahrens sein.

4. Fehlende Maßnahmen zur Abhilfe der Überlastungssituation

Am 14.05.2020 wurden die Abgeordneten in der Sitzung der Gemeindevertretung über die Überlastungsanzeige der gesamten Verwaltung in Kenntnis gesetzt. Seit dem 09.12.2021 liegen die Überlastungsanzeigen des Ordnungsamtes, der Kämmerei, des Bauamts und des Hauptverwaltungsbeamten auch schriftlich vor. Seit über 2,5 Jahren befindet sich die Verwaltung dementsprechend in diesem Zustand.

Welche Maßnahmen sind seitdem getroffen, um der Überlastungssituation Abhilfe zu schaffen?

Die Gemeindevertretung hat den Hauptverwaltungsbeamten in mehreren Sitzungen bereits gebeten die getroffenen Maßnahmen darzulegen. Leider ist dies bis dato nicht geschehen. Eine Zurücknahme der Überlastungsanzeige ist ebenfalls nicht geschehen, obwohl einige der dargelegten Sachverhalte sich bereits gemindert oder komplett weggefallen sind, wie beispielsweise die erlassenen Eindämmungsverordnungen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und Covid 19.

Die Abgeordneten haben in der aktuellen Legislaturperiode einige Anträge gestellt bzw. bestimmte Projekte/Vorhaben beschlossen, die noch nicht umgesetzt worden sind. Es erfolgen dazu in den Sitzungen der Gemeindevertretungen Nachfragen zum aktuellen Sachstand. Es wird vom Hauptverwaltungsbeamten immer wieder auf die noch aktuell bestehende Überlastungsanzeige verwiesen. Somit stehen mehrere Sachverhalte auf Halde und warten darauf umgesetzt zu werden. Es handelt sich beispielsweise um die Gebührensatzung zur Vermietung von gemeindeeigenen Räumen, die Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge, die Gebührensatzung von Hilfs- und Rettungseinsätzen der Feuerwehr, das Mobilitätskonzept, das Bauvorhaben Dorfgemeinschaftshaus „Seegaststätte“ im Ortsteil Siedlung, Schaffung von bezahlbaren Wohnraum, Erarbeitung eines Masterplanes und Informationsbroschüre in Verbindung mit dem Leitfaden zur Straßenerhaltung, die Werbekampagne zur Freiwilligen Feuerwehr, Planung einer Skateranlage, Nachverfolgung von Beschlüssen usw..

Es ergibt sich daraus, dass das Amt nur noch bedingt handlungsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung muss somit zwingend wieder hergestellt werden.

Diese etwaigen Dienstvergehen können so nicht mehr toleriert werden. Bitte alle 4 Dienstaufsichtsbeschwerden einzeln behandeln und abstimmen.